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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 17.09.1999
Aktenzeichen: 14 W 606/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 103 |
Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnt
Ein Beschluss, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ablehnt, ist nicht anfechtbar.
OLG Koblenz Beschluß 17.09.1999 - 14 W 606/99 - 1 O 313/98 LG Mainz
wegen einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Kaltenbach am 17. September 1999 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03. 08. 1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 28. 07. 1999 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 500 DM festgesetzt.
Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerdeschrift gegen den Beschluss des Landgerichts, der die begehrte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. 06. 1999 ablehnt.
Eine solche Entscheidung ist nach ganz herrschender Ansicht nicht anfechtbar (Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl. §§ 103, 104, Rn 21, Stichwort: "Einstweilige Einstellung"; HansOLG Bremen JurBüro 1986, 764). Die Rechtslage ist insoweit auch vergleichbar mit den vom Senat zu §§ 769, 707 Abs. 2 ZPO entschiedenen Sachverhalten (JurBüro 1989, 267, 269).
Ob Ausnahmen zuzulassen sind, wenn die gerichtliche Beschlussfassung greifbar gesetzeswidrig ist, braucht nicht entschieden zu werden. Von derartigen Umständen kann hier nicht die Rede sein, zumal der zugrundeliegende Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtslage entsprechen dürfte. Der Sachverständige ... hat in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin einen Ortstermin durchgeführt und ein 47-seitiges Gutachten vorgelegt. Dass der Verfügungsbeklagten dadurch Kosten entstanden sind, dürfte genügend glaubhaft sein (§ 104 Abs. 2, Satz 1 ZPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist mit einem Bruchteil der streitigen Vollstreckungsforderung (ca. 1/5) zu bemessen.
Ende der Entscheidung
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